Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Gemäß §35a Abs.2 S. 2 EStG können Handwerkerrechnungen auch bei selbst
genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen steuerlich geltend gemacht werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass eine umfassende und individuelle Beratung durch nichts zu ersetzten ist. Wir übernehmen daher auch keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Zusammenstellung. Sollten Sie Fragen oder Anregungen hierzu haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Steuerlich absetzbar sind nur die Arbeitskosten des Handwerkers. Das heißt Ausgaben des Handwerksunternehmens für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten. Diese sind in der Regel gesondert ausweisbar. Der Staat übernimmt 20 % dieser Arbeitskosten für Sie als steuerliche Erleichterung.

Der Steuerbonus beträgt 20 % von maximal 6.000 € pro Jahr (einschließlich Umsatzsteuer). Somit ermäßigen Handwerkerleistungen die Steuer um 20% der Aufwendungen und höchstens 1.200 Euro. Der Rechnungsbetrag ist hierbei brutto abzugsfähig, also inklusive der gezahlten Umsatzsteuer. Der so errechnete Betrag wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Das bedeutet: Sie bekommen tatsächlich 20 % der Arbeitskosten vom Staat zurück. Das unterscheidet den Steuerbonus nach § 35a EStG von anderen Abzugsbeträgen, die nur das zu versteuernde Einkommen senken.

Im Rahmen einer Neubaumaßnahme erbrachte Handwerkerleistungen sind nicht begünstigt. Hierbei gelten alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung bzw. der Schaffung von Wohnraum als nicht abzugsfähig!

Nutzen Sie diese Vorteile - wir beraten sie gerne persönlich. Weitere Auskünfte zu diesem Thema gibt es auch unter www.zdh.de

Ausführliche Hintergrundinformationen sowie eine Aufstellung über mögliche Handwerkerleistungen bietet Ihnen auch das Schreiben des Bundesministerum der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010.

Ebenso finden Sie interessante Fakten auf dem Zdh-Flyer zum Thema Steuerbonus für Handwerkerleistungen